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Kaminofen-Verbot 2025: Was Hausbesitzer jetzt wissen müssen

  • Ratgeber
  • Vor 2 Monaten veröffentlicht

Ein prasselndes Kaminfeuer sorgt für Gemütlichkeit – doch ältere Kaminöfen stehen ab 2025 verstärkt im Fokus des Gesetzgebers. Hintergrund ist die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV), die zum Schutz von Umwelt und Gesundheit strengere Emissionsgrenzwerte für kleine Feuerungsanlagen wie Kaminöfen vorschreibt. Viele ältere Öfen dürfen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr betrieben werden, wenn sie die neuen Grenzwerte nicht einhalten. Dieser Ratgeber erklärt sachlich alle wichtigen Aspekte des sogenannten „Kaminofen-Verbots 2025“ in Deutschland – von den gesetzlichen Grundlagen über die betroffenen Öfen und Pflichten für Hausbesitzer bis hin zu Alternativen, Fördermöglichkeiten und praktischen Tipps.

Hintergrund: Warum gibt es ein „Kaminofen-Verbot 2025“?

Holzöfen tragen erheblich zur Luftverschmutzung bei. Bei der unvollständigen Verbrennung von Holz entstehen gesundheitsschädliche Schadstoffe wie Feinstaub (PM10), Ruß, Kohlenmonoxid (CO) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Feinstaub dringt tief in die Atemwege ein und erhöht das Risiko für Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen, besonders bei empfindlichen Personen. Auch klimaschädliche Gase wie Methan und Lachgas werden freigesetzt. Vor diesem Hintergrund zielt die Regierung darauf ab, Emissionen aus Holzöfen zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern.

Die gesetzliche Grundlage bildet die 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Diese Bundesverordnung legt Grenzwerte für Schadstoffe fest und wurde zuletzt 2010 novelliert, um moderne Umweltstandards einzuführen. Nach langen Übergangsfristen trat Ende 2024 die letzte Stufe der 1. BImSchV in Kraft. Ab 2025 dürfen Kaminöfen nur weiter betrieben werden, wenn sie die verschärften Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 einhalten. Ein generelles Verbot aller Holzöfen gibt es dabei nicht – betroffen sind nur ältere Modelle, die den neuen Grenzwertanforderungen nicht genügen.

Gesetzliche Grenzwerte ab 2025: Für bestehende Einzelraum-Feuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen), die in den Übergangsregelungen erfasst sind, gelten seit dem 1. Januar 2025 maximal 0,15 g Feinstaub und 4,0 g Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas. Diese strengen Grenzwerte entsprechen der 2. Stufe der 1. BImSchV und sollen sicherstellen, dass auch ältere Öfen künftig so sauber wie moderne Neugeräte betrieben werden.

Welche Kaminöfen sind von der Regelung betroffen?

Betroffene Baujahre

Von den neuen Grenzwert-Vorgaben sind vor allem Öfen der Baujahre 1995 bis 2010 betroffen. Konkret betrifft es alle Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe – also Kaminöfen, Kachelöfen, Heizkamine, Pelletöfen und sogar Kohleöfen – die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen oder gebaut wurden. Diese Öfen mussten bisher keine so strengen Emissionsanforderungen erfüllen und fallen nun in die letzte Nachrüst- bzw. Austauschpflicht. Schätzungen zufolge waren in Deutschland mehrere Millionen Feuerstätten in diesem Altersbereich im Einsatz.

Technische Anforderungen

Entscheidend ist, ob der jeweilige Ofen die Grenzwerte von 0,15 g Feinstaub und 4 g CO/m³ Abgas einhält. Viele ältere Modelle überschreiten diese Werte deutlich. Neuere Kaminöfen, die ab 2010 auf den Markt kamen, erfüllen dagegen in der Regel bereits die strengeren Vorgaben der Stufe 2. Sie verfügen über verbesserte Verbrennungstechnik, teils mit Katalysatoren oder Staubfiltern, und erreichen höhere Wirkungsgrade. Daher sind moderne Öfen nicht vom „Verbot“ betroffen, abgesehen von der Pflicht, ihre Konformität nachzuweisen (Typenschild/Prüfzertifikat).

Stufenplan und Fristen

  • Baujahr bis 1974 (oder unbekanntes Baujahr): Nachrüstung oder Stilllegung bis 31. 12. 2014
  • Baujahr 1975 – 1984: Nachrüstung oder Stilllegung bis 31. 12. 2017
  • Baujahr 1985 – 1994: Nachrüstung oder Stilllegung bis 31. 12. 2020
  • Baujahr 1995 – 21. 03. 2010: Nachrüstung oder Stilllegung bis 31. 12. 2024

Alle Besitzer von Öfen aus der letzten Kategorie (1995 – 2010) mussten also bis Ende 2024 aktiv werden. Öfen älter als 1995 unterlagen bereits früheren Fristen; wer hier nicht tätig wurde, darf seinen Ofen heute ebenfalls nicht mehr betreiben.

Ausnahmen und Bestandsschutz

Es gibt Ausnahmen, die nicht unter die Austauschpflicht fallen:

  • Historische Öfen vor Baujahr 1950: Sehr alte Kamin- und Kachelöfen genießen Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet werden.
  • Einzige Heizquelle einer Wohnung: Wenn die Feuerstätte die alleinige Heizquelle einer Wohneinheit ist (z. B. in Wochenendhäusern ohne Zentralheizung), darf sie weiter betrieben werden.
  • Offene Kamine: Offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden, sind ausgenommen. Laut Verordnung dürfen offene Kamine nur gelegentlich genutzt werden – konkret maximal an acht Tagen pro Monat für jeweils höchstens fünf Stunden.
  • Grundöfen und Kachelöfen: Fest eingemauerte Kachelgrundöfen (massive Grundöfen/Wärmespeicheröfen) sind ebenfalls ausgenommen.
  • Herde, Backöfen, Badeöfen unter 15 kW: Holzherde oder Backöfen in Küchen, Badeöfen für Warmwasser und ähnliche Einzelöfen mit geringer Leistung dürfen weiter betrieben werden, vorausgesetzt sie werden bestimmungsgemäß genutzt.

Diese Ausnahmen verhindern beispielsweise, dass in denkmalgeschützten Häusern historische Öfen zwangsläufig entfernt werden müssen oder dass Haushalte ohne alternative Heizung im Kalten sitzen. Trotzdem sollte auch bei solchen Ausnahmen aus Umweltgründen über eine Modernisierung nachgedacht werden.

Was Hausbesitzer jetzt tun müssen

  1. Bestandsaufnahme: Überprüfen Sie das Typenschild Ihres Ofens – dort sind Baujahr und Typprüfung vermerkt. Öfen, die nach dem 21. März 2010 geprüft wurden, sind in der Regel bereits sauber genug und nicht betroffen. Finden Sie kein Baujahr, hilft der zuständige Bezirksschornsteinfeger oder eine Online-Datenbank (z. B. des HKI-Industrieverbandes) weiter. Der Schornsteinfeger kann außerdem Auskunft geben, ob in Ihrem letzten Feuerstättenbescheid eine Nachrüst- oder Stilllegungspflicht vermerkt ist.
  2. Emissionsnachweis erbringen: Bei Öfen des Baujahrs 1995 – 2010 müssen Sie nachweisen, dass sie die Grenzwerte tatsächlich einhalten. Dies geschieht entweder durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung vor Ort durch den Schornsteinfeger. Letzteres ist relativ aufwändig und kann mehrere hundert Euro kosten. Besteht der Ofen die Werte nicht, muss gehandelt werden.
  3. Nachrüsten oder Austausch: Die Frist für Nachrüstung oder Austausch lief für die letzte Ofen-Generation bis zum 31. Dezember 2024. Wurde innerhalb dieser Frist ein wirksamer Feinstaubfilter oder Katalysator eingebaut, darf der Ofen weiterbetrieben werden. Eine solche Staubminderungseinrichtung muss dem Stand der Technik entsprechen und bauaufsichtlich zugelassen sein. Allerdings ist der nachträgliche Einbau teuer und technisch nicht in jedem Fall möglich – oft lohnt sich eher ein Austausch.
  4. Ofen stilllegen, wenn keine Nachrüstung erfolgt: Wer den Nachweis der Grenzwerte nicht erbringen kann oder keine Nachrüstung vornimmt, darf seine Feuerstätte seit dem 1. 1. 2025 nicht mehr betreiben. In diesem Fall muss der Ofen außer Betrieb genommen werden – das heißt, er wird nicht mehr angefeuert. Der Schornsteinfeger kontrolliert seit Januar 2025 im Rahmen der turnusmäßigen Feuerstättenschau, ob die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt wurden. Sollte ein betroffener Ofen weiter in Betrieb sein, kann der Schornsteinfeger die Zwangsstilllegung veranlassen.

Praktischer Hinweis: Ziehen Sie bei Unsicherheit stets Ihren Schornsteinfeger zu Rate. Viele Hersteller veröffentlichen Listen, welche Modelle die 1. BImSchV bestehen. Treffen Sie Entscheidungen frühzeitig, da Handwerker und Ofenstudios zu Stoßzeiten (z. B. Richtung Jahresende 2024) stark ausgelastet sind. Planen Sie zudem Vorlaufzeiten für Bestellungen neuer Öfen und Einbauarbeiten ein.

Mögliche Sanktionen bei Nichtbeachtung

Die Einhaltung der 1. BImSchV ist rechtlich verpflichtend. Wer sich nicht daran hält, riskiert empfindliche Bußgelder. Nach § 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann bei fortgesetztem Betrieb eines nicht normgerechten Ofens ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verhängt werden. In der Praxis setzt das Ordnungsamt meist zunächst eine Nachfrist oder fordert offiziell zur Stilllegung auf. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, folgt ein Bußgeldbescheid.

Neben Geldstrafen können weitere Konsequenzen entstehen: So könnte die Behörde den Ofen versiegeln lassen. Zudem besteht ein Haftungsrisiko: Verursacht ein illegal betriebener Ofen einen Brand oder Rauchschaden, können Versicherungen Leistungen kürzen oder Regress fordern.

Alternativen: Moderne Öfen, Pelletheizungen, Wärmepumpen & Co.

Moderner Kaminofen

Wer auf das Kaminfeuer nicht verzichten möchte, kann in einen neuen, emissionsarmen Kaminofen investieren. Neugeräte ab Baujahr 2015 erfüllen die strengsten Grenzwerte (Stufe 2 der 1. BImSchV) und dürfen uneingeschränkt betrieben werden. Sie benötigen keinen zusätzlichen Filter, da die erforderliche Technik eingebaut ist. Moderne Öfen verfügen über optimierte Verbrennung, höhere Wirkungsgrade und oft sekundäre Abgasreinigung. Damit stoßen sie bis zu 85 % weniger Feinstaub aus als Altgeräte. Tipp: Achten Sie auf das Umweltzeichen „Blauer Engel“ für Kaminöfen – diese Modelle sind besonders schadstoffarm und effizient.

Pelletöfen oder Pelletheizungen

Pelletöfen verbrennen kleine Pressholz-Pellets vollautomatisch und sauber. Sie bieten ähnliches Flammenspiel wie Scheitholzöfen, regeln die Verbrennung jedoch elektronisch optimiert. Viele Pelletöfen besitzen einen eingebauten Vorratsbehälter und können über Stunden gleichmäßig Wärme abgeben. Es gibt auch wasserführende Pelletöfen oder Pellet-Zentralheizungen, die an das Heizsystem des Hauses angeschlossen werden. Pelletheizungen gelten als regenerative Heizung und werden staatlich gefördert. Zu beachten ist jedoch, dass auch Pellets Holz sind: Feinstaub entsteht weiterhin, wenn auch dank moderner Technik stark reduziert.

Wärmepumpen

Die Wärmepumpe hat sich als zukunftsfähige Heizalternative etabliert – völlig ohne Brennstoffe und Schornstein. Wärmepumpen gewinnen Wärme aus der Umwelt (Luft, Erdreich oder Grundwasser) und kommen ohne Emissionen vor Ort aus. Gerade in Neubauten oder sanierten Bestandsgebäuden mit guter Dämmung sind Wärmepumpen sehr effizient. In Kombination mit Ökostrom heizen sie sogar klimaneutral. Wer die Möglichkeit hat, auf eine Wärmepumpe umzurüsten, sollte dies ernsthaft prüfen – insbesondere wenn der alte Kaminofen bisher nur eine Zusatzheizung war.

Weitere Alternativen

Je nach Ausgangssituation kommen auch Fernwärme, Solarthermie oder Hybridheizungen in Betracht. Solarthermie kann beispielsweise zur Warmwasserbereitung dienen und einen Teil der Heizlast übernehmen, während eine kleinere Hauptheizung den Rest liefert. Gas-Brennwertheizungen werden teils noch als Brückentechnologie eingesetzt, stehen jedoch langfristig durch die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) unter Druck. Wer hauptsächlich die Atmosphäre des Feuers sucht, könnte auch einen Ethanol-Kamin erwägen – dieser braucht keinen Schornstein, spendet aber eher dekorative Flammen und wenig Heizleistung.

Förderung und Finanzierungsmöglichkeiten

Die Umstellung von alten Öfen und Heizungen wird von Bund und teils Ländern finanziell gefördert. Prüfen Sie, welche Förderprogramme Sie nutzen können – es stehen teilweise beträchtliche Zuschüsse bereit:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen gibt es Fördergelder für den Heizungstausch hin zu erneuerbaren Energien. Seit 2024 sind darunter auch moderne Holzheizungen (z. B. Pelletkessel oder Scheitholzvergaser) förderfähig. Die Grundförderung beträgt typischerweise 30 % der Investitionskosten. Darüber hinaus können Boni hinzukommen (Einkommensbonus, Klimaschutz-/Geschwindigkeitsbonus, Emissionsminderungsbonus). Insgesamt sind bis zu 70 % Zuschuss möglich. Wichtig: Der Antrag muss vor Umsetzung gestellt und von einem Energie-Effizienz-Experten begleitet werden.
  • Regionale Förderprogramme: Manche Bundesländer oder Kommunen unterstützen den Austausch alter Kaminöfen mit Festbeträgen, insbesondere in Gebieten mit Feinstaubproblemen.
  • Steuerliche Förderung: Handwerkerkosten können bis zu 20 % (max. 1.200 €) pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Zudem lässt sich über § 35c EStG eine Sonderabschreibung von 20 % der Sanierungskosten über drei Jahre nutzen.
  • KfW-Förderung im Neubau: Programme wie „Klimafreundlicher Neubau“ oder „Wohneigentum für Familien“ bieten zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschuss. Einzelraumfeuerungen sind im Neubau zulässig, dürfen aber nicht an das zentrale Heizsystem angeschlossen sein und werden nicht als primäre Wärmequelle angerechnet.

Kombinieren Sie Programme, wenn möglich, und lassen Sie sich früh beraten – etwa durch die Verbraucherzentrale oder einen Energieberater. So schöpfen Sie alle Fördergelder aus und vermeiden formale Fehler.

Auswirkungen auf Neubauten und Bestandsimmobilien

Bestandsimmobilien

In Bestandsgebäuden bringt das „Kaminofen-Verbot 2025“ vor allem Handlungsbedarf. Ältere Kaminöfen müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden; wer dies versäumt, muss den Ofen stilllegen und mit Ordnungsmaßnahmen rechnen. Ein neuer Kaminofen lässt sich in der Regel ohne große Umbauten integrieren, da meist nur das Gerät gewechselt wird. Bei sehr alten Schornsteinen sollte geprüft werden, ob sie technischen Anforderungen moderner Öfen genügen. Mitunter ist eine Schornsteinsanierung nötig.

Neubauten

In Neubauten sind moderne Holzfeuerungen weiterhin grundsätzlich erlaubt – ein generelles Kaminverbot existiert nicht. Seit 2022 müssen neue Schornsteine jedoch mindestens 40 cm über den Dachfirst hinausführen, um Rauchgase besser abzuleiten. Ab 2024 fordert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen. Automatisch beschickte Biomasse-Heizungen (z. B. Pelletzentralheizungen) können dieses Kriterium erfüllen; ein einzelner, manuell beschickter Kaminofen dient meist nur als sekundäre Wärmequelle. In urbanen Gebieten können zudem kommunale Einschränkungen gelten.

Fazit Neubau vs. Bestand: Im Bestandsbau steht das Nachrüsten bzw. Austauschen alter Öfen im Vordergrund. Im Neubau liegt der Fokus auf modernen Heizkonzepten – ein Kaminofen kann als Zusatz eingebunden werden, ist aber kein Muss. Wer neu baut, sollte prüfen, ob ein Holzkamin wirklich nötig ist oder ob eine komplett emissionsfreie Lösung (z. B. reine Wärmepumpe) sinnvoller ist.

Tipps zur Auswahl eines neuen Ofens

  • Auf Emissionswerte und Prüfsiegel achten: Nutzen Sie nur Öfen, die die 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten. Geräte mit dem Blauen Engel sind besonders schadstoffarm.
  • Hohen Wirkungsgrad wählen: Die effizientesten Öfen erreichen Energieeffizienzklasse A+ und Wirkungsgrade von 80 % und mehr.
  • Leistung passend zum Bedarf: Ein zu groß dimensionierter Ofen läuft häufig im Teillastbetrieb – das erhöht Emissionen. Faustregel: etwa 1 kW Nennwärmeleistung pro 10 m² Wohnfläche.
  • Technische Ausstattung und Komfort: Sekundäre Verbrennungssysteme, automatische Luftklappen und ein externer Luftanschluss erhöhen Effizienz und Komfort.
  • Installation und Betrieb: Lassen Sie den Einbau vom Fachmann durchführen und vom Schornsteinfeger abnehmen. Verwenden Sie nur trockenes, unbehandeltes Holz und zünden Sie richtig an (Top-Down-Methode).

Fazit: Jetzt handeln und nachhaltig heizen

Das Kaminofen-Verbot 2025 ist keine pauschale Abschaffung aller Holzöfen, sondern eine Maßnahme, veraltete Dreckschleudern auszumustern. Hausbesitzer müssen prüfen, ob ihr Ofen betroffen ist, und ggf. nachrüsten oder austauschen. Wer untätig bleibt, riskiert hohe Bußgelder und belastet weiter die Gesundheit von sich und seiner Nachbarschaft. Umgekehrt bietet der Umstieg auf moderne Technik viele Chancen: neue Öfen arbeiten effizienter, staatliche Fördermittel reduzieren die Kosten, und Alternativen wie Wärmepumpen ermöglichen sogar komplett emissionsfreies Heizen.

Handlungsaufforderung: Überprüfen Sie jetzt Ihren Kaminofen! Ist er älter als circa 15–20 Jahre, holen Sie den Rat eines Schornsteinfegers ein und informieren Sie sich über Ersatzgeräte oder Filtersysteme. Nutzen Sie Beratungsangebote und Förderprogramme, und denken Sie bei einem Austausch an zukunftsfähige Lösungen wie Pelletkessel oder Wärmepumpe. So sichern Sie sich behagliche Wärme mit gutem Gewissen und auf dem neuesten Stand der Technik. Viel Erfolg!

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